AGB


Einkaufsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich:

Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der HOFFMANN GmbH (nachfolgend: HOFFMANN) und Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Lieferant), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht noch einmal gesondert erwähnt werden. Abweichenden, entgegen stehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Diese AEB gelten auch dann, wenn wir in Unkenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Geschäftsbedingungen den Auftrag ausführen. Anderslautende, abweichende oder entgegenstehende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Lieferanten sind nur dann wirksam, wenn sie von HOFFMANN schriftlich bestätigt wurden. Das Gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von HOFFMANN.

2. Lieferung und Gefahrübergang:

2.1 Die Lieferung von Waren erfolgt DDP (Incoterms 2020) 73230 Kirchheim unter Teck, Tannenbergstraße 131 (Deutschland) und auf Gefahr des Lieferanten. Maßgeblich ist der in der Bestellung angegebene Ort. Die Gefahr geht mit Ablieferung an der von HOFFMANN in der Bestellung angegebenen Ort während der Geschäftszeiten über.

2.2 Die Versendung erfolgt auf Risiko des Lieferanten. Der Lieferant trägt die Gefahr für den Verlust, die Beschädigung oder Zerstörung der Waren bis zum Zeitpunkt ihrer Übergabe am Erfüllungsort. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung auf Verlangen von HOFFMANN erfolgt.

2.3 Der Lieferant trägt die Verpackungs- und Transportkosten.

2.4 Vereinbarte Lieferzeiträume und -daten sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferzeiträume und -daten durch den Lieferanten ist das Datum des Erhalts der Waren an der von HOFFMANN angegebenen Lieferadresse

2.5 Im Falle des Lieferverzugs ist HOFFMANN berechtigt, vom Lieferanten einen pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1 % des Nettopreises für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware, zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch HOFFMANN bleibt unberührt, die Vertragsstrafe ist jedoch entsprechend anzurechnen.

2.6 Im Falle des Lieferverzugs ist HOFFMANN berechtigt, ohne vorherige lnverzugsetzung oder Gewährung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und einen Deckungskauf vorzunehmen. Alle dadurch entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

2.7 Ursachen oder Ereignisse, die zu einer Einstellung oder Einschränkung im Betrieb von HOFFMANN oder derer Kunden führen, Betriebsstörungen jeder Art, Kriegsausbruch, behördliche Anordnungen durch Gesetze, Verfügungen oder ähnliches, Ereignisse höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen berechtigen HOFFMANN, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche auf Schadensersatz können hieraus nicht hergeleitet werden
In diesem Fall hat der Lieferant HOFFMANN innerhalb von 3 Tagen mitzuteilen, welche Mengen er schon gelagert oder teilverarbeitet hat und welcher Lohnkostenanteil angefallen ist. Er verzichtet ausdrücklich auf Gemeinkosten und den entgangenen Gewinn.

3. Beschaffenheit der Waren:

3.1 Gelieferte Waren haben den vereinbarten Qualitäten, dem Stand der Technik, den anwendbaren gesetzlichen Regelungen und behördlichen Anordnungen sowie den Regelungen der Berufsgenossenschaften, berufsständischen Organisationen und Fachverbände zu entsprechen und die angegebenen Funktionen zu erfüllen.

3.2 Gelieferte Waren sind frei von Rechtsmängeln, insbesondere frei von Patent-, Urheber- oder anderen gewerblichen Schutzrechten Dritter in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder im vereinbarten Bestimmungsland; Patente-, und Urheberrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte Dritter werden nicht verletzt, insbesondere nicht durch die Lieferung und Benutzung der Waren.

3.3 Wird Ware nach bestimmten Vorschriften, Zeichnung oder Muster bestellt, so übernimmt der Lieferant Gewähr, genau nach dieser Vorschrift zu liefern. Der Lieferant haftet für entstandene Schäden, die bei der Weiterverarbeitung bei HOFFMANN oder bei deren Kunden entstehen.

3.4 HOFFMANN ist berechtigt, beanstandete Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden und eine Lastschrift zu erstellen. Der Lieferant hat unverzüglich Ersatz zu leisten, auch für Ware, die schon teilweise verarbeitet wurde und auf Grund des Mangels Ausschuss ist. Der Lieferant haftet auch für Schäden, die dadurch entstehen, dass eine beanstandete Ware von HOFFMANN nicht verarbeitet werden kann, und HOFFMANN dadurch z. B in Lieferverzug kommt. § 377 Absatz 1-4 des HGB findet keine Anwendung.

4. Rechnung und Zahlungsbedingungen:

4.1 Die Preise verstehen sich DDP (Incoterms 2020) 73230 Kirchheim unter Teck, Tannenbergstraße 131 (Deutschland), zzgl. der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2 Die Rechnung ist in 1-facher Ausfertigung an die in der Bestellung angegebene Rechnungsadresse zu senden. Ein Rechnungsversand vor Absendung der Waren oder zusammen mit den Waren ist nicht zulässig.

4.3 Der vereinbarte Preis ist ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung mit folgenden Fristen zur Zahlung fällig: Rechnungen mit einem Rechnungsdatum vom 1.-15. werden gezahlt am 30. des Monats mit 3% Skonto oder am 15. des übernächsten Monats netto. Rechnungen mit einem Rechnungsdatum vom 16. bis 31. werden gezahlt am 15. des Folgemonats mit 3% Skonto oder am 30. des übernächsten Monats netto. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

4.4 HOFFMANN ist berechtigt, von ihr erstellte Lastschriften auch aus früheren Lieferungen oder Leistungen ohne Skontoverlust in Abzug zu bringen.

5. Anwendbares Recht, Gerichtsstandvereinbarung:

5.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und der Weiterverweisungsregeln des deutschen Internationalen Privatrechts.

5.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von HOFFMANN in 73230 Kirchheim / Teck. HOFFMANN ist aber berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Lieferanten Klage zu erheben.

6. Schlussbestimmungen:

6.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

6.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: LZB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der HOFFMANN GmbH (nachfolgend: HOFFMANN) und Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Kunde), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht noch einmal gesondert erwähnt werden. Abweichenden, entgegen stehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese LZB gelten auch dann, wenn wir in Unkenntnis entgegenstehender oder von diesen LZB abweichender Geschäftsbedingungen den Auftrag ausführen. Anderslautende, abweichende oder entgegenstehende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von HOFFMANN schriftlich bestätigt wurden. Das Gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von HOFFMANN.

2. Vertragsschluss, Tauglichkeit und Lieferung

2.1 Die Angebote von HOFFMANN sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Aufträge sind vom Kunden schriftlich zu erteilen und erfordern für einen Vertragsschluss eine schriftliche Auftragsbestätigung oder den Beginn der Ausführung der Vertragsleistungen durch HOFFMANN.

2.3 Es ist ausschließlich Angelegenheit des Kunden, die Tauglichkeit unserer Produkte und Leistungen für seine Zwecke (einschließlich der Zwecke seiner Abnehmer) zu prüfen. Eine Haftung für die Tauglichkeit unserer Produkte und Leistungen für die Zwecke des Kunden setzt voraus, dass wir die Tauglichkeit schriftlich bestätigt oder garantiert haben.

2.4 Die Bezugnahme auf Zertifizierungen, DIN- oder CE-Normen beinhaltet lediglich eine Warenbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Sinn von § 443 BGB muss ausdrücklich vereinbart werden oder als solche bezeichnet sein.

2.5 Die von HOFFMANN angegebenen Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

2.6 Lieferungen erfolgen „ab Werk“ bzw. E.X.W. (Incoterms 2020) 73230 Kirchheim / Teck, Tannenbergstr. 131 (Deutschland) und auf Gefahr des Kunden.

2.7 Die Lieferfrist verlängert sich bei von uns nicht zu vertretenden Behinderungen des Geschäftsbetriebes und/oder des Geschäftsbetriebes unserer Lieferanten, insbesondere durch Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen sowie allen übrigen Fälle höherer Gewalt. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Das Gleiche gilt bei Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen oder Betriebsmitteln, Mangel an Transportmöglichkeiten sowie bei nicht rechtzeitiger, nicht ordnungsgemäßer oder nicht ausreichender Belieferung durch unsere Lieferanten, wenn diese Umstände nicht von uns zu vertreten sind und soweit sie nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für Fixgeschäfte.
Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.

2.8 HOFFMANN ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern deren Annahme für den Kunden nicht unzumutbar ist.

2.9 Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

2.10 Bei allen Anfertigungen behält sich HOFFMANN aus technischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Auftragsmenge vor. In diesem Umfang gelten Minderlieferungen nicht als zu geringe Menge und stellen keinen Mangel dar.

3. Materialien des Kunden; Haftung

Soweit bei der Herstellung der Artikel Materialien verwendet werden, die der Kunde zur Verfügung stellt, benötigt HOFFMANN zur Fertigung eine Mehrmenge von mindestens 10%. Eine Haftung von HOFFMANN für die gelieferten Materialien des Kunden ist ausgeschlossen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Alle Preise verstehen sich „ab Werk“ bzw. E.X.W. (Incoterms 2020) 73230 Kirchheim / Teck, Tannenbergstr. 131, (Deutschland), zuzüglich der bei Lieferung jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2 Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Dreißig Tage nach Erhalt der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung tritt ohne Mahnung Verzug ein.

4.3 Zahlungen per Scheck sind, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, ausgeschlossen.

4.3 Wird eine unserer fälligen Forderungen auch nach Zahlungserinnerung und Ablauf einer weiteren Frist von zwei Wochen nicht ausgeglichen, werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder ausreichende Sicherheitsleistung auszuführen.

4.4 Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen eigener Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

5. Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

6. Transport- und Verkaufsverpackung, Entsorgung

6.1 Verpackungen werden Eigentum des Kunden.

6.2 Der Kunde übernimmt die Verpflichtung, die Transportverpackung nach Lieferung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

6.3 Der Kunde stellt uns von den Verpflichtungen nach § 4 der Verpackungsverordnung (Rücknahmepflicht für Transportverpackungen) und allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter, egal welcher Art, frei.

6.4 Unser Anspruch auf Übernahme/Freistellung gemäß den vorstehenden Regelungen verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Lieferung.

6.5 Der Kunde weist uns auf Verlangen nach, dass er organisatorische Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Transportverpackungen getroffen hat und wie diese im Einzelnen ausgestaltet sind. Hat er Entsorgungsverpflichtungen mit seinen Abnehmern oder anderen Dritten getroffen, so teilt er uns dies auf Verlangen mit.

6.6 Die vorangehenden Regelungen in Ziffer 2 bis Ziffer 5 gelten entsprechend für Verkaufsverpackungen. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Kunde (im Sinn von § 3 Abs. 11 Verpackungsverordnung) die Liefergegenstände in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert; in diesem Fall verbleibt es bei unserer Verpflichtung zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen sowie den weiteren Regelungen der Verpackungsverordnung.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Lieferung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Liefergegenstände nach Fristsetzung und Vertragsrücktritt berechtigt. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist nach Vertragsrücktritt zur Herausgabe verpflichtet.

7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) und mit allen Nebenrechten ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt ist oder er seine Zahlungen völlig einstellt. Ist dies jedoch der Fall, ist der Kunde verpflichtet, dass er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene neue Sache gelten die gleichen Regelungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände.

7.4 Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.

7.5 Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsorgane bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

7.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen.

8. Schutzrechte

8.1 Soweit HOFFMANN im Auftrag und nach Vorgaben des Kunden (Formen, Zeichnungen etc.) Produkte herstellt, ist HOFFMANN nicht verpflichtet, zu prüfen, ob durch die Herstellung und Lieferung von Produkten Schutzrechte Dritter verletzt werden. Für Schutzrechtsverletzungen jeder Art haftet unbeschränkt der Kunde.
Der Kunde stellt HOFFMANN bereits jetzt von sämtlichen Ansprüchen und Kosten frei, soweit ein Dritter in diesen Fällen die Verletzung von Schutzrechten gegenüber Hoffmann geltend macht.

8.2 Von HOFFMANN angefertigte Zeichnungen, Entwürfeund Konstruktionsvorschläge dürfen ohne schriftliche Zustimmung von HOFFMANN keinem Dritten zugänglich gemacht oder anderweit verwendet werden. Dies gilt auch, soweit sie nicht urheberrechtlich geschützt sind.

9. Produktionshilfsmittel / Werkzeuge und Kosten

9.1 Alle im Zusammenhang mit der Herstellung von beauftragten Formteilen und Werkzeugen angebotenen und berechneten Werkzeugkosten gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, als anteilige Werkzeugkosten.

9.2 HOFFMANN ist im Fall von selbst gefertigten Werkzeugen, auch bei anteiligen Werkzeugkosten, immer Eigentümer der Werkzeuge. Die Werkzeuge werden für Nachbestellungen aufbewahrt, maximal jedoch drei Jahre nach Erteilung des letzten Auftrages.

9.3 Unterliegt das Werkzeug einem natürlichen Verschleiß, insbesondere aufgrund seiner Beschaffenheit oder der Art seiner bestimmungsgemäßen Verwendung, wird keine Gewährleistung oder Haftung übernommen; soweit der Verschleiß nicht reparabel ist, muss ein neuer Werkzeugkostenanteil erhoben werden.

9.4 Für Werkzeuge, die der Kunde HOFFMANN zur Verfügung stellt, wird keine Gewährleistung oder Haftung übernommen. Wartung, Instandhaltung und Reparaturkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Regelungen in vorangehender Ziffer 3 gelten entsprechend.

10. Gewährleistung

10.1 Falschlieferungen, Mengenfehler oder erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Mängelrügen sind im übrigen nur so lange statthaft, als die Ware im Zustand der Anlieferung noch geprüft werden kann.

10.2 Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Prüfung bei Lieferung nicht erkennbar waren, sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Feststellung schriftlich geltend zu machen.

10.3 Soweit ein Mangel vorliegt, kann HOFFMANN diesen nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung beheben. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlgeschlagen, so ist der Kunde nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Auftrags (Rücktritt) oder zur angemessenen Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigt. Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unterbrechen die Verjährung der Mängelansprüche für die Ware nicht.

10.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Lieferung. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde.

10.5 Hat der Kunde oder ein Dritter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Ware vorgenommen oder sie nicht gemäß ihrer Bestimmung eingesetzt, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.

11. Haftung

11.1 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungs- oder Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind beschränkt auf Schäden, die von HOFFMANN oder einem unserer Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer
a) vorsätzlich,
b) grob fahrlässig oder
c) im Fall von wesentlichen Vertragspflichten leicht fahrlässig
herbeigeführt wurden.
Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinn sind solche Pflichten von HOFFMANN, die die Rechte des Kunden, die dieser nach dem Inhalt und dem Zweck des Vertrages hat, erfüllen sollen, sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des geschlossenen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertraut hat.

11.2 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden (i) nach dem Produkthaftungsgesetz, (ii) wegen arglistig verschwiegener Mängel, (iii) wegen Mängel bezüglich derer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde, (iv) wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder (v) wegen einer anderen zwingenden gesetzlichen Haftung.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von HOFFMANN in 73230 Kirchheim / Teck, HOFFMANN ist aber berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

13.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.