AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:

1. Allgemeines: Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Hoffmann GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Hiervon abweichenden Bedingungen der Kunden der Hoffmann GmbH wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Durch die Auftragserteilung und Annahme der von der Hoffmann GmbH gelieferten Waren erklärt der Kunde sein Einverständnis mit diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

2. Angebot, Lieferung: Die Angebote der Hoffmann GmbH sind freibleibend und bedürfen einer schriftlichen Auftragsbestätigung, die bezüglich Art und Umfang der Lieferung den Vertragsinhalt darstellt. Soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wird, bedarf diese ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung der Hoffmann GmbH.

Vereinbarte Lieferfristen gelten als von Seiten des Kunden angemessen verlängert bei Eintritt von Ereignissen, welche auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, wozu auch Streik und Aussperrung gehören oder auf behördliche Eingriffe sowie auf Betriebsstörungen jeder Art, auch Personalmangel bei der Hoffmann GmbH oder in Betrieben der Lieferanten. Die Hoffmann GmbH behält sich vor, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages einseitig zu lösen, wenn Lieferungs- oder Leistungsmöglichkeiten nicht verfügbar sind. In diesem Fall ist von der Hoffmann GmbH der Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren.

Bei Rahmenaufträgen erfolgt die Lieferung entsprechend nach Abruf des Bestellers nach den von der Hoffmann GmbH bestätigten Lieferterminen. Bei Abrufaufträgen muss die gesamte Menge innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Bestellung abgenommen werden. Die in dieser Zeit nicht abgerufenen Waren werden dem Besteller zur Verfügung gestellt und sind sofort zahlbar. Zwischenzeitlich eingetretene Lohn- und Kostenerhöhungen berechtigen die Hoffmann GmbH die Preise entsprechend zu korrigieren. Umterminierungen sind nur noch für nicht produzierte Mengen möglich. Rohmaterialien, die für den Auftrag fertig gestellt sind, müssen verarbeitet werden. Generell gelten vereinbarte Lieferfristen als annähernd.

Lieferungen von Teilmengen ist der Hoffmann GmbH vorbehalten. Bei allen Anfertigungen behält sich die Hoffmann GmbH aus technischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von mindestens 10 % der Auftragsmenge vor. Sollten bei der Herstellung der Artikel Materialien verwendet werden, die der Kunde zur Verfügung stellt, z. B. Metallteile, so benötigt die Hoffmann GmbH zur Fertigung eine Mehrmenge von mindestens 10 %. Die gelieferte Ware lagert bei der Hoffmann GmbH ohne Haftung.

3. Fälligkeit, Verzug: Die Rechnungen der Hoffmann GmbH sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig. Dreißig Tage nach Erhalt der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung tritt automatisch ohne Mahnung Verzug ein und der Kunde hat Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Nachweis eines weiteren Verzugsschadens bleibt der Hoffmann GmbH vorbehalten.

4. Gefahrübergang: Die Lieferung erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Kunden. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten von der Hoffmann GmbH abgeschlossen. Der Versand erfolgt unfrei auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch bei franko Lieferungen und Lieferungen durch einen firmeneigenen Lkw der Hoffmann GmbH. Verpackungen jeglicher Art werden von der Hoffmann GmbH berechnet und von dieser nicht zurückgenommen.

5. Eigentumsvorbehalt:
a) Die Hoffmann GmbH behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der Hoffmann GmbH gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Hoffmann GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

b) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er der Hoffmann GmbH hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an die Hoffmann GmbH ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht der Hoffmann GmbH gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die Hoffmann GmbH nimmt die Abtretung an. Zur Einbeziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Hoffmann GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die Hoffmann GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Hoffmann GmbH kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

c) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für die Hoffmann GmbH vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht der Hoffmann GmbH das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht der Hoffmann GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht der Hoffmann GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu.

d) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung der Hoffmann GmbH begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

e) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist die Hoffmann GmbH auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

6. Rücktritt: bei Rahmenvereinbarungen und/oder Dauerschuldverhältnissen: Die Hoffmann
GmbH kann bei Rahmenvereinbarungen und/oder Dauerschuldverhältnissen jederzeit ohne
Begründung vom bestehenden Vertragsverhältnis zurücktreten oder sich für die Zukunft hiervon lösen.

7. Änderungsvorbehalt: Die Hoffmann GmbH hat das Recht, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, soweit mit der Änderung oder Abweichung der Vertragszweck erreicht werden kann und die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen der Hoffmann GmbH für den Kunden zumutbar ist.

8. Schutzrechte: Die Hoffmann GmbH ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob durch die Herstellung und Lieferung bestellter Artikel Schutzrechte Dritter verletzt werden. Für Patentverletzungen jeder Art haftet unbeschränkt der Auftraggeber.

Von der Hoffmann GmbH angefertigte Zeichnungen, Entwürfe und Konstruktionsvorschläge dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Hoffmann GmbH keinem Dritten zugänglich gemacht oder anderweit verwendet werden. Dies gilt auch, soweit sie nicht urheberrechtlich geschützt sind.

9. Werkzeugkosten: Die im Angebot für Formteile angeführten Werkzeugkosten gelten nur als annähernd. Berichtigungen nach oben und unten bleiben der Hoffmann GmbH vorbehalten. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, gelten alle im Zusammenhang mit der Herstellung von Formteilen angebotenen und berechneten Werkzeugkosten als anteilige Werkzeugkosten. Die Hoffmann GmbH ist im Falle von Werkzeugkostenanteilen immer Eigentümer der Werkzeuge. Unterliegt das Werkzeug einem natürlichen Verschleiß, der nicht mehr reparabel ist, muss ein neuer Werkzeugkostenanteil erhoben werden.

Die Werkzeuge werden für Nachbestellungen aufbewahrt, jedoch nicht ausgehändigt. Die Aufbewahrungsfrist erlischt drei Jahre nach Erteilung des letzten Auftrages. Gehen Werkzeuge durch irgendeinen Umstand verloren bzw. werden unbrauchbar, ist die Hoffmann GmbH zum Ersatz des Schadens nicht verpflichtet.

Für Werkzeuge, die der Kunde der Hoffmann GmbH zur Verfügung stellt, wird keine Haftung übernommen. Wartung, Instandhaltung und Reparaturkosten gehen zu Lasten des Kunden.

10. Mängelgewährleistung: Im Falle mangelhafter Leistung oder Lieferung beschränkt sich das Gewährleistungsrecht des Kunden zunächst auf Nacherfüllung. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder nicht möglich sein, verbleibt es bei den gesetzlichen Gewährleistungsrechten.

Bei kauf- und werkvertraglichen Leistungen der Hoffmann GmbH verkürzt sich, soweit neue oder gebrauchte Waren geliefert wurden, die Verjährungsfrist bei Lieferungen oder Leistungen gegenüber einem Unternehmer auf ein Jahr ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn und bei Lieferungen oder Leistungen an einen Verbraucher bei gebrauchten Sachen ebenfalls auf ein Jahr ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn.

Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Hoffmann GmbH werden vollen Umfangs hinsichtlich sämtlicher Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Hoffmann GmbH, eines gesetzlichen Vertreters der selben oder eines oder mehrerer Erfüllungsgehilfen beruhen.

Soweit mit diesen Vereinbarungen zum Nachteil des Kunden von den §433 bis 435, 437, 439 bis 443 BGB abgewichen ist, wird im Falle des Rückgriffs des Kunden gegenüber der Hoffmann GmbH der Rückgriffsanspruch der Hoffmann GmbH gegenüber Ihrem Lieferanten bereits hiermit abgetreten.

11. Gerichtsstandvereinbarung: Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Gericht des geschäftlichen Sitzes der Hoffmann GmbH in 73230 Kirchheim/Teck zuständig, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Hoffmann GmbH ist aber berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben. Erfüllungsort ist 73230 Kirchheim/Teck.

12. Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und des Vertrags im Übrigen. Die vorliegenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen treten mit Wirkung ab 01. März 2004 in Kraft.